Satzung

§ 1 Name, Organisation und Sitz

Der Ortsverband Nortorfer Land der Partei Bündnis 90/ Die Grünen führt den Namen
Bündnis 90/DIE GRÜNEN – Ortsverband Nortorfer Land“.

  1. Er ist der Zusammenschluss der im Ortsverband Nortorfer Land gemeldeten
    Parteimitglieder.
  2. Der Sitz des Ortsverbandes ist Nortorf.

§2 Die Organe

  1. Organe des Verbandes sind
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
  2. Über alle Sitzungen von Organen ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das von
    dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Durch diese Unterzeichnung gilt das
    Protokoll als vorläufig beschlossen; die endgültige Beschlussfassung erfolgt bei der
    nächsten Sitzung des Organs.

§3 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsverbandes. Sie tagt einmal
    jährlich als Jahreshauptversammlung, des Weiteren nach Bedarf. Die
    Mitgliederversammlung tagt in der Regel öffentlich; die Öffentlichkeit kann durch
    Beschluss ausgeschlossen werden.
  2. Der Vorstand lädt unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von
    vierzehn Tagen zur Mitgliederversammlung ein.
  3. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 20 v.H.
    der Mitglieder dies verlangen. Absatz 2 bleibt davon unberührt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn und solange 25 % der Mitglieder
    des Ortsverbandes anwesend sind.
  5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
    a) die Beschlussfassung über die Satzung mit einer Mehrheit von 2/3 der
    anwesenden Mitglieder,
    b) die Beschlussfassung über die Programme zur Wahl der Stadt- und
    Gemeindevertretungen,
    c) die Beschlussfassung über Anträge
    d) die Nachwahl von Mitgliedern des Vorstandes
  6. Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehören darüber hinaus
    a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
    b) die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes; zuvor ist die Prüfung
    durch zwei RechnungsprüferInnen durchzuführen*
    c) die Entlastung des Vorstandes
    d) die Wahl des Vorstandes
    e) die Wahl von zwei RechnungsprüferInnen für jeweils ein Jahr; diese dürfen nicht
    dem Vorstand angehören oder in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum
    Ortsverband stehen*
    f) die Beschlussfassung über die Verwendung der Finanzmittel des Ortsverbandes*
    g) die Beschlussfassung über die politische und organisatorische Jahresplanung
    des Ortsverbandes
    h) ggf. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Vertreter und
    Vertreterinnen von Bündnis 90/ Die Grünen in der Stadtvertretung oder der
    Vertretung der amtsangehörigen Gemeinden.
  7. Von der Jahreshauptversammlung nicht erledigte Aufgaben werden von der nächsten
    Mitgliederversammlung wahrgenommen.
  8. Die Aufstellung der Kandidaten für die Wahlen zur Stadtvertretung der Stadt Nortorf
    und für die Gemeindevertretungen der amtsangehörigen Gemeinden erfolgt durch die
    Mitglieder von Bündnis 90/ Die GRÜNEN, die jeweils in der betreffenden Gemeinde
    wahlberechtigt sind. Für diese Wahlversammlungen gilt diese Satzung entsprechend.
  9. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mit der Einladung zu versenden. Über die
    Zulassung von Dringlichkeitsanträgen, die erst später eingereicht werden, entscheidet die
    Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Anträge auf Änderung der Satzung, Auflösung
    des Ortsverbandes sowie Abwahl des Vorstandes können keine Dringlichkeitsanträge
    sein.
  10. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet, sofern sie keine andere
    Leitung wählt. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit und in
    offener Abstimmung oder Wahl, sofern Satzung oder Gesetze nichts anderes vorschreiben
    oder sofern nicht aus der Versammlung eine geheime Abstimmung oder Wahl gefordert
    wird. Bei der Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten für Kommunalwahlen und bei
    den Wahlen zum Vorstand ist gewählt, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte oder in
    einem erforderlichen zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
    erzielt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt; bei erneuter Stimmengleichheit
    entscheidet das Los.

§4 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern, von denen eines als
    SprecherIn gewählt wird. Der Sprecher oder die Sprecherin vertritt den Ortsverband in der
    Öffentlichkeit. Der Vorstand bestimmt im Rahmen seiner Geschäftsverteilung ein Mitglied,
    das für die Verwaltung der dem Ortsverband zur Verfügung stehenden Finanzmittel
    verantwortlich ist*. Diese, sowie ein weiteres vom Vorstand aus seiner Mitte zu
    bestimmendes Mitglied vertreten den Ortsverband einzeln oder gemeinsam gesetzlich.
  2. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit nachgewählter Mitglieder endet
    nach Ablauf der ordentlichen Wahlperiode.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung insgesamt oder
    einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden.
  4. Der Vorstand leitet den Ortsverband und führt die Geschäfte nach Gesetz und
    Satzung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er tagt partei-öffentlich; er kann die
    Öffentlichkeit zulassen.

§5 Urabstimmung

Eine Urabstimmung unter allen Mitgliedern des Ortsverbandes erfolgt auf Beschluss der
Mitgliederversammlung oder auf Antrag eines Drittels der der Mitglieder. Für die
Durchführung der Urabstimmung gilt die Urabstimmungsordnung der nächsthöheren
Ebene entsprechend.

§6 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit der
    Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss bedarf der Bestätigung
    durch eine Urabstimmung.
  2. Im Falle der Auflösung des Ortsverbandes fällt sein Vermögen der nächsthöheren
    bestehenden Gliederung der Partei Bündnis 90/ DIE GRÜNEN zu*.

§7 Schlussbestimmungen

  1. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Satzung der übergeordneten Gliederung und
    der Gesetze.
  2. Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung hierüber in Kraft.

*Gilt nur für den Fall, dass der Ortsverband über eigene Finanzmittel verfügt, die dann
auch verwaltet werden müssen.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung in Nortorf am 4.Februar 1994

1. Änderung beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 27. März 2009
2. Änderung beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 5. Mai 2013
3. Änderung beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 1. Februar 2018