§ 1 Name, Organisation und Sitz
Der Ortsverband Nortorfer Land der Partei Bündnis 90/ Die Grünen führt den Namen
Bündnis 90/DIE GRÜNEN – Ortsverband Nortorfer Land“.
- Er ist der Zusammenschluss der im Ortsverband Nortorfer Land gemeldeten
Parteimitglieder. - Der Sitz des Ortsverbandes ist Nortorf.
§2 Die Organe
- Organe des Verbandes sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand - Über alle Sitzungen von Organen ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das von
dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Durch diese Unterzeichnung gilt das
Protokoll als vorläufig beschlossen; die endgültige Beschlussfassung erfolgt bei der
nächsten Sitzung des Organs.
§3 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsverbandes. Sie tagt einmal
jährlich als Jahreshauptversammlung, des Weiteren nach Bedarf. Die
Mitgliederversammlung tagt in der Regel öffentlich; die Öffentlichkeit kann durch
Beschluss ausgeschlossen werden. - Der Vorstand lädt unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von
vierzehn Tagen zur Mitgliederversammlung ein. - Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 20 v.H.
der Mitglieder dies verlangen. Absatz 2 bleibt davon unberührt. - Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn und solange 25 % der Mitglieder
des Ortsverbandes anwesend sind. - Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
a) die Beschlussfassung über die Satzung mit einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitglieder,
b) die Beschlussfassung über die Programme zur Wahl der Stadt- und
Gemeindevertretungen,
c) die Beschlussfassung über Anträge
d) die Nachwahl von Mitgliedern des Vorstandes - Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehören darüber hinaus
a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
b) die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes; zuvor ist die Prüfung
durch zwei RechnungsprüferInnen durchzuführen*
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Wahl des Vorstandes
e) die Wahl von zwei RechnungsprüferInnen für jeweils ein Jahr; diese dürfen nicht
dem Vorstand angehören oder in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum
Ortsverband stehen*
f) die Beschlussfassung über die Verwendung der Finanzmittel des Ortsverbandes*
g) die Beschlussfassung über die politische und organisatorische Jahresplanung
des Ortsverbandes
h) ggf. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Vertreter und
Vertreterinnen von Bündnis 90/ Die Grünen in der Stadtvertretung oder der
Vertretung der amtsangehörigen Gemeinden. - Von der Jahreshauptversammlung nicht erledigte Aufgaben werden von der nächsten
Mitgliederversammlung wahrgenommen. - Die Aufstellung der Kandidaten für die Wahlen zur Stadtvertretung der Stadt Nortorf
und für die Gemeindevertretungen der amtsangehörigen Gemeinden erfolgt durch die
Mitglieder von Bündnis 90/ Die GRÜNEN, die jeweils in der betreffenden Gemeinde
wahlberechtigt sind. Für diese Wahlversammlungen gilt diese Satzung entsprechend. - Anträge an die Mitgliederversammlung sind mit der Einladung zu versenden. Über die
Zulassung von Dringlichkeitsanträgen, die erst später eingereicht werden, entscheidet die
Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Anträge auf Änderung der Satzung, Auflösung
des Ortsverbandes sowie Abwahl des Vorstandes können keine Dringlichkeitsanträge
sein. - Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet, sofern sie keine andere
Leitung wählt. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit und in
offener Abstimmung oder Wahl, sofern Satzung oder Gesetze nichts anderes vorschreiben
oder sofern nicht aus der Versammlung eine geheime Abstimmung oder Wahl gefordert
wird. Bei der Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten für Kommunalwahlen und bei
den Wahlen zum Vorstand ist gewählt, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte oder in
einem erforderlichen zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erzielt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt; bei erneuter Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
§4 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern, von denen eines als
SprecherIn gewählt wird. Der Sprecher oder die Sprecherin vertritt den Ortsverband in der
Öffentlichkeit. Der Vorstand bestimmt im Rahmen seiner Geschäftsverteilung ein Mitglied,
das für die Verwaltung der dem Ortsverband zur Verfügung stehenden Finanzmittel
verantwortlich ist*. Diese, sowie ein weiteres vom Vorstand aus seiner Mitte zu
bestimmendes Mitglied vertreten den Ortsverband einzeln oder gemeinsam gesetzlich. - Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit nachgewählter Mitglieder endet
nach Ablauf der ordentlichen Wahlperiode. - Die Mitglieder des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung insgesamt oder
einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden. - Der Vorstand leitet den Ortsverband und führt die Geschäfte nach Gesetz und
Satzung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er tagt partei-öffentlich; er kann die
Öffentlichkeit zulassen.
§5 Urabstimmung
Eine Urabstimmung unter allen Mitgliedern des Ortsverbandes erfolgt auf Beschluss der
Mitgliederversammlung oder auf Antrag eines Drittels der der Mitglieder. Für die
Durchführung der Urabstimmung gilt die Urabstimmungsordnung der nächsthöheren
Ebene entsprechend.
§6 Auflösung
- Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit der
Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss bedarf der Bestätigung
durch eine Urabstimmung. - Im Falle der Auflösung des Ortsverbandes fällt sein Vermögen der nächsthöheren
bestehenden Gliederung der Partei Bündnis 90/ DIE GRÜNEN zu*.
§7 Schlussbestimmungen
- Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Satzung der übergeordneten Gliederung und
der Gesetze. - Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung hierüber in Kraft.
*Gilt nur für den Fall, dass der Ortsverband über eigene Finanzmittel verfügt, die dann
auch verwaltet werden müssen.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung in Nortorf am 4.Februar 1994
1. Änderung beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 27. März 2009
2. Änderung beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 5. Mai 2013
3. Änderung beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 1. Februar 2018