Satzung

§ 1 Name, Organisation und Sitz

  1. Der Ortsverband Nortorfer Land der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN führt den Namen Bündnis 90/DIE GRÜNEN – Ortsverband Nortorfer Land. 
  2. Er ist der Zusammenschluss der im Amt Nortorfer Land gemeldeten Parteimitglieder und Teil des Kreisverbands Rendsburg-Eckernförde, des Landesverbands Schleswig‐Holstein und des Bundesverbands der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
  3. Der Sitz des Ortsverbandes ist Nortorf.

§2 Die Organe

  1. Organe des Verbandes sind
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
  2. Über alle Sitzungen von Organen ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das von dem bzw. der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist. Durch diese Unterzeichnung gilt das Protokoll als vorläufig beschlossen; die endgültige Beschlussfassung erfolgt bei der nächsten Sitzung des Organs. 

§3 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsverbandes. Sie tagt einmal jährlich als Jahreshauptversammlung, des Weiteren nach Bedarf. Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel öffentlich; die Öffentlichkeit kann durch Beschluss ausgeschlossen werden. 
  2. Der Vorstand lädt unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von vierzehn Tagen zur Mitgliederversammlung ein. 
  3. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies verlangen. Absatz 2 bleibt davon unberührt. 
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn und solange 20 % der Mitglieder des Ortsverbandes anwesend sind. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so kann unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. 
  5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
    a) die Beschlussfassung über die Satzung mit einer Mehrheit von 2/3 der
    anwesenden Mitglieder,
    b) die Beschlussfassung über die Programme zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung und Gemeindevertretungen,
    c) die Beschlussfassung über Anträge
    d) die Nachwahl von Mitgliedern des Vorstandes.
  6. Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehören darüber hinaus
    a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
    b) die Entlastung des Vorstandes
    c) die Wahl des Vorstandes
    d) die Beschlussfassung über die politische und organisatorische Jahresplanung des Ortsverbandes
    e) ggf. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Vertreter und Vertreterinnen von Bündnis 90/DIE GRÜNEN in der Stadtverordnetenversammlung oder der Vertretung der amtsangehörigen Gemeinden.
  7. Von der Jahreshauptversammlung nicht erledigte Aufgaben werden von der nächsten
    Mitgliederversammlung wahrgenommen.
  8. Die Aufstellung der Kandidat*innen für die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nortorf und für die Gemeindevertretungen der amtsangehörigen Gemeinden erfolgt durch die Mitglieder von Bündnis 90/DIE GRÜNEN, die jeweils in der betreffenden Gemeinde wahlberechtigt sind. Für diese Wahlversammlungen gilt diese Satzung entsprechend.
  9. Antrage an die Mitgliederversammlung sind mit der Einladung zu versenden. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen, die erst später eingereicht werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Antrage auf Änderung der Satzung, Auflösung des Ortsverbandes sowie Abwahl des Vorstandes können keine Dringlichkeitsanträge sein. 
  10. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet, sofern sie keine andere Leitung wählt. 
  11. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit und in offener Abstimmung oder Wahl, sofern Satzung oder Gesetze nichts anderes vorschreiben oder sofern nicht aus der Versammlung eine geheime Abstimmung oder Wahl gefordert wird. Bei der Aufstellung von Kandidat*innen für Kommunalwahlen und bei den Wahlen zum Vorstand ist gewählt, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte oder in einem erforderlichen zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. 

§4 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Ortsverbands besteht aus mindestens drei Mitgliedern: Zwei gleichberechtigten Sprecher*innen und einer bzw. einem stellvertretenden Sprecher*in. 
  2. Der Vorstand kann um bis zu zwei gleichberechtigte stellvertretende Sprecher*innen erweitert werden. 
  3. Die Positionen des Vorstands insgesamt sollen nach Möglichkeit quotiert besetzt werden. 
  4. Die Sprecher*innen vertreten den Ortsverband in der Öffentlichkeit. Der Vorstand bestimmt im Rahmen seiner Geschäftsverteilung ein Mitglied, das für die Verwaltung der dem Ortsverband zur Verfügung stehenden Finanzmittel verantwortlich ist. Diese sowie die Sprecher*innen vertreten den Ortsverband einzeln oder gemeinsam gesetzlich. 
  5. Die Sprecher*innen sowie die weiteren Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt.
  6. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit nachgewählter Mitglieder endet nach Ablauf der ordentlichen Wahlperiode. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. 
  7. Die Mitglieder des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden. 
  8. Der Vorstand leitet den Ortsverband und führt die Geschäfte nach Gesetz und Satzung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er tagt partei-öffentlich; er kann die Öffentlichkeit zulassen. 

§5 Urabstimmung

Eine Urabstimmung unter allen Mitgliedern des Ortsverbandes erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder. Für die Durchführung der Urabstimmung gilt die Urabstimmungsordnung der nächsthöheren Ebene entsprechend. 

§6 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Ein derartiger Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern.

§7 Schlussbestimmungen

  1. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Satzung der übergeordneten Gliederung und der geltenden Gesetze. 
  2. Diese Satzung tritt am Tage nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung in Nortorf am 4.Februar 1994

1. Änderung beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 27. März 2009
2. Änderung beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 5. Mai 2013
3. Änderung beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 1. Februar 2018
4. Änderung beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 22. Januar 2024